Am 1. April 2021 wurde die Unfallverhütungsvorschrift »Überfallprävention« (DGUV Vorschrift 25) von der DGUV veröffentlicht. Bis 2022 beabsichtigen sämtliche Unfallkassen, diese in Kraft zu setzen. Die begleitende DGUV Regel 115-005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“ erläutert die einzelnen Regelungen der neuen Unfallverhütungsvorschrift und präzisiert die Vorgaben für den Umgang mit Bargeld in den Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
Unfallverhütungsvorschriften sind verbindliche autonome Rechtsformen.
Mit dem in Kraft setzen dieser Schriften gibt es neue gesetzliche Vorgaben für den Umgang mit Bargeld in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, die verbindlich in die arbeitsschutzrechtlichen Vorgänge einzugliedern sind.
Werden die Vorschriften – zum Beispiel durch eine mangelhafte Organisation – nicht eingehalten, drohen als Konsequenz hohe Geldbußen.
In den Alltag übersetzt bedeutet dies, dass eine strukturierte Organisation zur Einhaltung der Vorschriften entscheidend dazu beiträgt, negative Konsequenzen zu vermeiden.
ÖHPV dient dazu, die gesetzlichen Vorgaben zur Überfallprävention aktiv umzusetzen und darüber hinaus den Nachweis der wirksamen und ordnungsgemäßen Umsetzung zu führen, ist damit also »Herzstück« einer effizienten Organisationsstruktur für die Einhaltung der Vorgaben zur Überfallprävention.
Aufnahme der Kassen und Zahlstellen in ein Kataster, Begehung der Kassen und Zahlstellen, Mangelerfassung, Maßnahmendefinition und -umsetzung, Wirksamkeitskontrolle
Aus den neuen Vorgaben ergeben sich einige zentrale Fragestellungen für Ausstattung und Betrieb der Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand. Details zu den neuen Vorgaben aus dem Regelwerk sehen Sie nach einem Klick auf den Button »Weiter«.
Mit dem Einsatz von ÖHPV gelingt eine strukturierte Herangehensweise an die neuen Fragestellungen. Die Vorteile des Programms sehen Sie hier.
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